Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere mit Lieferanten abgeschlossenen Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge, wie immer diese im einzelnen auch bezeichnet sein mögen, und sonstigen Vereinbarungen, die mit Lieferanten im Zusammenhang mit diesen Verträgen getroffen werden.
1.2. Davon abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht akzeptiert und zwar auch dann nicht, wenn sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir die Lieferung oder Leistung des Lieferanten annehmen, ohne den Bedingungen des Lieferanten zu widersprechen.
1.3. Bei weiterer Geschäftsbeziehung gelten spätere, auch mündlich erteilte Folgeaufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis, als zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen erteilt.
1.4. Nebenabreden, Abweichungen von diesen Bedingungen, Ergänzungen, der Ausschluss dieser Bedingungen sowie Vereinbarungen und Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
1.5. Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, geschuldete Leistungen ganz oder teilweise durch Subunternehmer zu erbringen.
1.6. Durch eine etwaige Unwirksamkeit von Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstiger Vertragsbestimmungen wird die Gültigkeit des Vertrages und dieser Bedingungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu treffen.
2. Anfragen und Angebote
Unsere Anfragen sind unverbindlich. Weicht der Lieferant in seinem Angebot von unserer Anfrage ab, so hat er hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Lieferant ist an sein Angebot mindestens 14 Tage nach Eingang des Angebots bei uns gebunden. Angebote des Lieferanten und notwendige Vorarbeiten (Besuche, Muster, Pläne, Zeichnungen) sind kostenfrei und werden Angebotsunterlagen des Lieferanten nicht retourniert.
3. Bestellungen und Auftragsbestätigung
Bestellungen sind für uns nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Über unsere Bestellung ist uns unverzüglich eine Auftragsbestätigung zuzusenden. Erhalten wir diese nicht innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum unserer Bestellung, so sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Weicht die Auftragsbestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung ab, so wird diese Abweichung nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns wiederum schriftlich bestätigt wird. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere Rechnungen, ist unsere Bestellnummer anzuführen.
4. Lieferung
4.1. Lieferungen haben frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns angeführte Empfangsstelle zu erfolgen. Der Lieferant hat für eine sachgemäße Verpackung zu sorgen. Versand- und Verpackungskosten sowie die Kosten für eine allfällige Transportversicherung sind vom Lieferanten zu tragen.
4.2. Die Lieferungen sind nach unseren Anweisungen abzuwickeln. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus dem beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen, falls solche fehlen, aus den Angaben in den Angeboten und Prospekten des Lieferanten. Die Lieferung hat den nationalen und internationalen Sicherheits-, Verpackungs- und Gefahrengutvorschriften zu entsprechen. Auf die Lieferung bezughabende Papiere sind anzuschließen, widrigenfalls wir berechtigt sind, Lieferungen nicht anzunehmen. Die Rechnung gilt nicht als Versandanzeige.
4.3. Alle Lieferungen haben frei von Eigentumsvorbehalt zu erfolgen.
5. Verzug
5.1. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind Fixtermine. Teillieferungen dürfen nur mit unserem Einverständnis durchgeführt werden. Lieferfristen beginnen mangels abweichender Vereinbarung mit dem Datum unserer Bestellung. Bei Überschreiten der vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins gerät der Lieferant - auch ohne Mahnung durch uns - in Verzug und sind wir - unbeschadet etwaiger weiterer, gesetzlicher Rechte - ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und zwar gleichgültig, weshalb die Verzögerung auftrat.
5.2. Die vorbehaltslose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen stellt keinen Verzicht auf unsere Rechte wegen Überschreitens des Liefer- oder Leistungstermins dar.
5.3. Ungeachtet dessen hat uns der Lieferant von zu erwartenden Verzögerungen der Lieferung oder Leistung rechtzeitig unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit wird dadurch nicht aufgehoben. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, ohne Abwarten des vereinbarten Termins und ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Ausbleiben notwendiger von uns zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich gemahnt hatte.
5.4. Für den Versand ist, soweit wir nichts anderes vorgeschrieben haben, die für uns günstigste und terminsicherste Versandmöglichkeit zu wählen.
5.5. Auch eine frühere Lieferung darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen und beginnen die Zahlungsfristen jedenfalls erst mit dem vereinbarten Liefertermin. Bei Lieferung außerhalb der vereinbarten Lieferfrist sind uns sämtliche Lagerkosten zu ersetzen.
5.6. Bei Lieferungen aus dem Ausland hat der Lieferant der Lieferung jenen gültigen Präferenznachweis (Ursprungserklärung, Warenverkehrsbescheinigung, Präferenzursprungszeugnis, Ursprungszeugnis, u.ä.) kostenlos beizufügen, der im Bestimmungsland der Ware zur Einfuhr bzw. begünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderlich ist und allfällige Exportlizenzen auf seine Kosten zu beschaffen.
5.7. Wird der Liefertermin überschritten, so hat der Lieferant ein Pönale von 0,2 % des Gesamtbestellwertes der Lieferung für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung zu bezahlen, höchstens jedoch 5 % des Gesamtbestellwertes. Treten wir vom Vertrag auf Grund des Verzuges des Lieferanten zurück oder ist der Lieferant nicht mehr in der Lage, die vertragsgemäße Leistung zu erbringen, so sind jedenfalls 5 % des Gesamtbestellwertes der Lieferung als Pönale zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5.8. Werden wir durch nicht von uns zu vertretende Umstände an der Annahme und / oder Abnahme der Lieferung oder Leistung gehindert, so begründet dies keinen Annahmeverzug.
6. Gewährleistung, Schadenersatz
6.1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferung oder Leistung die zugesicherten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dem Stand und anerkannten Regeln der Technik sowie den anzuwendenden Spezifikationen und Normen sowie zugrundegelegten Mustern entspricht und zwar auch dann, wenn die gelieferten Waren oder Teile davon nicht vom Lieferanten hergestellt wurden.
6.2. Der Lieferant leistet Gewähr für die Dauer von 2 Jahren nach unbeanstandeter Ablieferung der Sache oder nach unbeanstandetem Abschluss der Leistung.
6.3. Im Gewährleistungsfall haben wir das Recht nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Verbesserung, Preisminderung zu fordern, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder auch bei geringfügigen Mängeln den Vertrag zu wandeln. Durch die allfällige Genehmigung von Zeichnungen und Berechnungen des Lieferanten wird seine Gewährleistungsverpflichtung nicht berührt. Bei Mangelbehebung durch den Lieferanten beginnt die Gewährleistungsfrist nach Abnahme der Verbesserung durch uns für die gesamte von der Mangelhaftigkeit betroffene Lieferung/Leistung neu zu laufen.
6.4. Die Pflicht zur Untersuchung der Lieferung/Leistung und Mängelrüge gemäß § 377 ff UGB wird hiemit ausdrücklich abbedungen. Die Gewährleistungsansprüche sind rechtzeitig geltend gemacht, wenn von uns eine schriftliche Anzeige des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist abgesendet wurde.
6.5. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die uns aus einer verspäteten oder mangelhaften Lieferung/Leistung aus seinem oder dem Verschulden von zur Auftragserfüllung beigezogenen Gehilfen entstehen.
7. Preise
7.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, frei geliefert zum Bestimmungsort, einschließlich Entladung, Verpackung, Spesen und Rollgelder. Bei Käufen, die ausnahmsweise ausdrücklich ab Lieferwerk oder ab Versandstation abgeschlossen werden, gehen alle Spesen und Rollgelder, die bis zur Übergabe an den Hauptfrachtführer entstehen, zu Lasten des Lieferanten, während wir nur die reinen Frachtkosten tragen.
7.2. Die vereinbarten Preise sind Fixpreise, die alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Lieferung und Leistung stehenden Aufwendungen des Lieferanten beinhalten und aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren dürfen. Sind ausnahmsweise Preisvorbehalte schriftlich vereinbart, hat der Lieferant etwaige Preisänderungen sofort zur Genehmigung mitzuteilen, uns steht es dann im Fall von Preiserhöhungen auch frei vom Vertrag zurückzutreten. Erst bei Rechnungserteilung geltend gemachten Mehrforderungen können wir nicht entsprechen.
8. Rechnungslegung/Zahlung
8.1. Die Rechnung darf den Waren nicht beigefügt werden, sondern ist uns in 2-facher Ausfertigung, unter Angabe unserer Bestellnummer und sonstiger Zeichen, zuzusenden. Die Rechnungsabschriften sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
8.2. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen oder rechnerische Fehler aufweisen, begründen bis zur Richtigstellung keine Fälligkeit und beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Eingang der richtig gestellten Rechnung zu laufen.
8.3. Zahlungen, sofern nicht anders vereinbart, werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung und Ware fällig, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung und Ware sind wir zu einem Skontoabzug von 3 % berechtigt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem das zur Übermittlung des Geldbetrages Erforderliche von uns veranlasst worden ist. Die Zahlung bedeutet keine Genehmigung etwaiger Mängel der Ware oder Leistung.
8.4. Bei Berechnung nach Gewicht ist das uns festgestellte Gewicht maßgebend, sofern nicht am Versandort amtlich verwogen wurde.
8.5. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzubehalten.
9. Unterlagen, Weitergabe von Informationen
9.1. Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen überlassen oder die nach unseren Angaben angefertigt werden, dürfen von ihm nicht für andere Zwecke als für die Ausführung unserer Bestellung verwendet, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht oder überlassen werden. Die Unterlagen sind uns nach Ausführung des Auftrages oder auf Verlangen kostenlos zurückzustellen.
9.2. Über nicht seriengemäß hergestellte Anlagen, Apparate- und Maschinenteile, die der Abnutzung unterliegen, sind uns vom Lieferant kostenlos Zeichnungen zur Verfügung zu stellen, ebenso Übersichtszeichnungen. Damit erhalten wir das Recht, diese Zeichnungen zur Herstellung von Ersatzteilen, für Änderungen der gelieferten Gegenstände o.ä. durch uns oder Dritte zu benutzen.
9.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
10. Rechte Dritter
Der Lieferant garantiert und sichert uns zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter aus allfälligen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch sämtliche Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
11. Aufrechnung
Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehenden und von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
12. Datenverarbeitung
Der Lieferant erteilt ausdrücklich seine Zustimmung zur elektronischen Speicherung und Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten innerhalb unserer Unternehmensgruppe. Dem Lieferanten steht ein jederzeitiges Recht auf Widerruf zu. Wir ergreifen alle technisch zumutbaren Maßnahmen, um die bei uns gespeicherten Kundendaten zu schützen. Es wird jedoch keine Haftung dafür übernommen, wenn sich Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfügungsgewalt bringen und sie weiterverwenden.
13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
13.2. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen und Lieferungen ist der von uns benannte Bestimmungsort.
13.3. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten und gegenwärtigen sowie zukünftigen Ansprüche ist das sachlich zuständige Gericht und unserem Geschäftssitz. Unbeschadet dessen, sind wir berechtigt, unsere Rechte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten geltend zu machen.






